Gewässerkarte Mitglieder

 
 
 
 
 

Die Gewässerordnung (Mitglieder)

 Stand 2019


Die nachfolgende Gewässerordnung ist außschließlich für ordentliche Mitglieder des Fischereivereins Bad Hersfeld e.V. verbindlich! Für Gastangler bestehen abweichende Regelungen, die der aktuellen Gastkarte (Fischerei-Erlaubnisschein) zu entnehmen sind. 

Jedes Mitglied ist verpflichtet die Fischerei waidgerecht nach den Grundsätzen guter fachlicher Praxis auszuüben. Der Fischbestand ist nach den Prinzipien der Nachhaltigkeit zu hegen und zu pflegen. Insbesondere das Hess. Fischereigesetz, die Hess. Fischereiverordnung, das Tierschutzgesetz, sowie die Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetzgebung sind zu beachten und einzuhalten. Auf die Vereinssatzung wird verwiesen.

 

Ausweise:

Zum Fischen mitzuführen sind:

Amtlicher Jahresfischereischein, Fischerei-Erlaubnisschein und Fangbuch; außerdem: Abschlagegerät, Messer, Hakenlöser, Lande- und Messhilfe.

Entnommene Fische sind unverzüglich, spätestens nach Beendigung des Angelns, in das Fangbuch einzutragen. Das Nichteintragen des Fangs führt zum Entzug der Fangerlaubnis. Der Erwerb einer neuen Angelerlaubnis für das Folgejahr setzt die Vorlage des Fangbuchs einschließlich ordnungsgemäß geführter Fangstatistik voraus. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Fangergebnisse im Fangbuch genau und vollständig einzutragen und das Fangbuch bis spätestens zum letzten Abgabetermin abzugeben. Bei Nichtabgabe ist eine Gebühr von 10,- € zu entrichten. Das Vereinsabzeichen soll von allen Mitgliedern am Wasser sichtbar getragen werden. Bei der Verwendung von Fahrzeugen sind diese mit dem Vereinsaufkleber zu kennzeichnen.

Gewässergrenzen:

Gewässergrenzen, gesperrte Uferstrecken sind in der gültigen Gewässerkarte dargestellt. Die Angaben sind strikt einzuhalten. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Flachwasserzonen hinter der östlichen Uferlinie am großen Friedloser Teich nicht befischt werden dürfen (Laichzonen).

Die Rohrbach darf in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. befischt werden. Die Befischung ist nur mit Schonhaken (siehe Haune) zulässig. Hinsichtlich der Entnahme gelten die Fangbeschränkungen dieser Gewässerordnung.

Erlaubte Fanggeräte:

Es darf mit 2 Ruten gefischt werden, die zu beaufsichtigen sind.

An jeder Rute ist lediglich eine Anbisstelle erlaubt.

Das Beangeln der gesamten Haune erfolgt ausnahmslos unter Verwendung von Schonhaken bzw. mit angedrücktem Widerhaken. Dies gilt sowohl für Einzelhaken als auch für Zwillings-, und Drillingshaken.

Diese Regelung entfällt beim Zielfischen auf Hecht und Zander (Mindestkörpergröße des Köders 10 cm).

Das Anfüttern ist auf 1 Liter Gesamtvolumen je Angeltag beschränkt.

Zulässig zum Fang von Köderfischen sind: Hebenetze (Senken) bis ca. 1 m².

Mindestmaße, Fangverbote, Schonzeiten:                                                                                          Mindestmaße, Fangverbote und Schonzeiten sind dem gültigen Fischerei- Erlaubnisschein/Fangbuch zu entnehmen und unbedingt einzuhalten. Über die ges. Schonzeiten hinaus gelten nachfolgende Fangverbote:

  1. Für die Äsche vom 01.10.-15.05. für die Haune.
  2. Für den Hecht 01.01.- 4. Sonntag im Mai für die Fulda und vom 01.01.-15.04. in den

   Teichen Friedlos

  1. Für den Zander vom 15.03.-31.05. für die Fulda und vom 01.01.-15.04. in den Teichen  

Friedlos

  1. Für die Nase gilt ganzjähriges Fangverbot.

Darüber hinaus gelten die Fangverbote des §1 Hess. Fischereiverordnung für weitere Fischarten, Krebse und Muscheln. Gefangene untermaßige Fische und Fische, die einem Fangverbot/Schonzeit unterliegen und versehentlich gehakt wurden, sind schonend vom Haken zu lösen und dem Wasser sofort behutsam zurückzugeben. Kann der Haken nicht entfernt werden ohne den Fisch schwerwiegend zu verletzen, ist das Vorfach vor der Maulspalte so kurz wie möglich abzuschneiden und der Fisch ebenfalls zurückzusetzen.

Gefangene Welse sind immer zu entnehmen.

Fangbeschränkungen:

In der Woche dürfen 10 Flussbarsche, 5 Brassen, 5 Regenbogenforellen, 2 Bachforellen, 2 Hechte, 2 Zander, 2 Schleien, 2 Äschen, 7 Aale und 2 Karpfen entnommen werden.

Alle übrigen Fischarten, für die kein Fangverbot gilt und die keine Schonzeit haben, unterliegen keiner Fangbegrenzung.

Die Woche beginnt mit dem Sonntag und endet am Sonnabend.

Nach Ausschöpfung der erlaubten Mengen ist das Fischen der genannten Arten einzustellen!

Zwecks Aufbaus des Fischbestandes kann der Vorstand abweichende Entnahmeregeln festlegen und bekannt geben.

Kontrolle:

Ausweise, Geräte und der Fang, sind auf Verlangen den Fischereiaufsehern und jedem sich ausweisenden Vereinsmitglied ohne Kritik vorzuzeigen.

Besondere Verhaltensregeln:

Alle Mitglieder des Vereins haben darauf zu achten, dass die Gewässerordnung eingehalten wird. Sie sollen sich ständig ihrer Verpflichtung als Angler und Bewahrer der Natur bewusst sein und sich dabei kameradschaftlich verhalten. Rutengabeln aus Naturholz sind nach Beendigung des Angelns zu entfernen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Unregelmäßigkeiten an den Vereinsgewässern - dazu gehören Verunreinigungen durch Müll, Öl, Abwässer oder Sonstiges - umgehend dem Vorstand zu melden. Insbesondere bei Feststellung eines Fischsterbens sind sofort der Vorstand und die Polizei zu benachrichtigen.

Schwarzangler und andere Frevler am Wasser sind namhaft zu machen (Name, Ort, Datum, Uhrzeit, Kfz-Nr., Fotos). Bei Problemen ist die Fischereiaufsicht bzw. die Polizei zu verständigen. Der Vorfall ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

Uferbetretung:

Nach §15 Hess. Fischereigesetz besteht ein allgemeines Uferbetretungsrecht soweit nicht unmittelbare Haus-, Wohn- und Hofgrundstücke betroffen sind. Um mit den Anliegern im Einvernehmen zu bleiben, ist jeder Streit und Schaden an fremdem Eigentum zu vermeiden. Jeder hat seinen Angelplatz sauber zu verlassen. Es ist verboten Wiesen zu befahren, auch wenn sie gemäht sind.

Fischpassanlagen:

Im Bereich von Fischpassanlagen ist das Angeln grundsätzlich verboten. Das bedeutet, dass innerhalb eines Abstands von 5 m seitlich des Fischpasses und innerhalb eines Radius von 5 m am Einlauf und am Auslauf der Anlage das Auswerfen und Anbieten jeglicher Fischköder untersagt ist. Die Maße beziehen sich auf die Mittelachse der jeweiligen Fischpassanlage.

Die Nichtbeachtung dieser Gewässerordnung wird entsprechend der Satzung geahndet.